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Schwapp-BLOG

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Aktuelle Eintrittsregeln

Aktualisiert: 10. Feb. 2022

Wann gilt 2G+ und wann nicht? Welche Ausnahmen gibt es? Was ist bei der Johnson & Johnson Impfung neu?

Seit 15.01.2022 gilt in Brandenburg auch die 2G+ Regelung in gastronomischen Einrichtungen. In unserer Einrichtung wird ebenfalls eine Gastronomie bewirtschaftet und daher haben wir uns Gedanken gemacht welche Regelung wir umsetzen können und mit welcher Struktur das schwapp die Regelungen am wirtschaftlichsten betreiben kann.


Am 24.01.2022 hat die Landesregierung beschlossen, die bisherigen Beschlüssen und Regelungen bis Mitte Februar beizubehalten und die Linie weiterzuverfolgen.

Aus diesem Grund werden wir als schwapp folgende Regelungen durchsetzen:

Samstag, Sonntag und Ferien Einlass nach 2G+ Regelung. Montag - Freitag außerhalb der Ferien nach 2G.

Welche Dokumente benötige ich für den Besuch des schwapp bei der 2G+ Regelung?

  1. GENESEN UND/ODER GEIMPFT Sie benötigen einen Schnelltest aus einem Testzentrum (kein Selbsttest), welcher nicht älter als 24 h ist. Vorgelegt werden müssen neben dem Testnachweis folgende Unterlagen: - der digitale Impfnachweis mit Nachweis der vollständigen Impfung (QR-CODE - 2 von 2) - einmal geimpft + Genesenennachweis

  2. GEBOOSTERT Sie benötigen keinen Testnachweis. Vorgelegt werden muss der digitale Impfnachweis mit Nachweis der Boosterimpfung (QR-CODE - 3 von 3) · Als Geboostert gilt auch 2x geimpft + genesen

Bei Schülern reicht die aktuelle Schülertestung als Nachweis aus. Der Schülerausweis allein reicht als Nachweis nicht aus! Wenn kein Nachweis der Schülertestung vorhanden ist, muss ein Testnachweis (nicht älter als 24h) vorgelegt werden.

Ausnahme für den Testnachweis: Genesen oder vollständig geimpfte Kinder/Jugendliche bis 18 Jahren.


Seit dem 07.02.2022 benötigen Kita-Kinder einen regelmäßigen Testnachweis! (erfragen Sie die Nachweise in der Kita)
 

Allgemeine Definitionserklärung

Berlin/Brandenburg

Als geboostert gilt jeder, der seine dritte Impfung erhalten hat. Der Booster-Status gilt sofort nach Verabreichung der dritten Impfdosis. Genesene müssen bei 2G-Plus trotz doppelter Impfung nach 3 Monaten einen tagesaktuellen Test vorzeigen.

Genesene ohne jeglichen Impfschutz brauchen zwei Impfungen, um als geboostert zu zählen. Genesene, die schon geimpft waren, brauchen nach drei Monaten eine Auffrischimpfung.

 

Für Geimpfte mit Johnson & Johnson änderte sich Folgendes:

Antworten auf häufig gestellte Fragen.


Der Bund hat in der vergangenen Woche die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) angepasst. Die Änderungen traten am Samstag (15. Januar 2022) in Kraft. In diesem Zusammenhang hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die Kriterien für den Impfstatus von Personen geändert, die mit dem COVID-19-Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden. Damit reicht bei Johnson & Johnson eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Nötig ist eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer beziehungsweise Moderna), damit rechtlich ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Die Brandenburger Corona-Verordnung verweist bei der Definition, wer als vollständig geimpft gilt, auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Damit gilt die Neuregelung des Bundes auch sofort in Brandenburg.


Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ gelten. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel gilt (zum Beispiel Gastronomie), für den Zutritt einen aktuellen Test vorweisen. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollten sich nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung verabreichen lassen. Bis zum Erhalt dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G-Plus. Hierbei handelt es sich um bundesrechtliche Regelungen, die gegebenenfalls durch den Bund kurzfristig geändert werden.





www.schwapp.de | info@schwapp.de

FSF - kommunaler Eigenbetrieb - Freizeitbad schwapp Große Freizeit 1 | 15517 Fürstenwalde


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